Oberster Rat für Deutschland

Besuchsrechte und Internationalität

Posted by: ORD23.02.2024

Der Oberste Rat für Deutschland erkennt die „Konstitutionen von 1762“ und die „Großen Konstitutionen von 1786“ als Grundlage des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus (AASR) an und richtet sich nach dem allgemeinen Brauchtum der Obersten Räte des AASR, die sich direkt oder indirekt von dem ersten Obersten Rat herleiten, der im Jahre 1801 zu Charleston in Süd-Carolina (USA) gegründet wurde. Die Obersten Räte des AASR sind durch ein System gegen­seitiger Freundschaft eng miteinander verbunden.

Der internationale Zusammenhang ist im Schottischen Ritus enger als sonst in der Freimaurerei üblich. Eine Weltbehörde existiert nicht, vielmehr ist jeder Oberste Rat unabhängig und souverän. So erkennt auch der ORD keine ihm übergeordnete maurerische Autorität an. Er ist die alleinige und oberste maurerische Autorität des AASR im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die ideelle und konstitutionelle Bindung findet im gemeinsamen Brauchtum des Schottischen Ritus ihren Ausdruck. Die periodisch wiederkehrenden Konferenzen der Souveränen Groß-Kommandeure bzw. der Obersten Räte vertiefen diese Bindung. Die regelmäßigen Treffen gewährleisten sowohl einen ständigen Gedankenaustausch als auch die laufende Zusammenarbeit aller Obersten Räte des AASR. Darüber hinaus erfolgt sehr häufig ein Austausch von Groß-Repräsentanten.

Die weltweite Verbreitung des Schottischen Ritus ermöglicht seinen Angehörigen, auch im Ausland Besuchsrechte wahrzunehmen. Auch dürfen andere Obödienzen besucht werden, mit denen der ORD freundschaftliche Beziehungen unterhält.

In Deutschland hat jeder Bruder des AASR – seinem Grade entsprechend – das Recht, an den Arbeiten eines jeden Ateliers des AASR teilzunehmen.

Entsprechend den Abkommen des ORD mit den befreundeten Systemen weiterführender Grade in Deutschland kann jeder Bruder des AASR in seinem jeweiligen Grad an deren Tempelarbeiten teilnehmen und so weitere freimaurerische Lehrarten kennenlernen. Das gilt für die Andreas-Logen und Kapitel der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland (GLL-FO), für die Schottenlogen und den Inneren und Innersten Orient der Großen National-Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln“ (3WK) sowie die Inneren Oriente und den Innersten Orient der Grossen Loge „Royal York zur Freundschaft“ (RYzF). Besuchsrechte bestehen auch zu dem Rektifizierten Großpriorat von Frankreich (GPRF) und dem Unabhängigen Großpriorat von Helvetien (GPIH).

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